Ordnung
für die Diplomprüfung im Studiengang Angewandte Informatik
an der Universität Kaiserslautern

Vom 17. November 1998

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 , des § 80 Abs. 2 Nr. 3 und des § 16 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Informatik der Universität Kaiserslautern am 01. Juli 1998 die folgende Ordnung für die Diplomprüfung in Angewandte Informatik an der Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Diplomprüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 03. November 1998 - Az.: 15323 Tgb. Nr. 260/98 - genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.

Vorbemerkung

Um eine stärkere Integration der Anwendungsfächer im Lehrangebot des Fachbereichs Informatik an der Universität Kaiserslautern zu erzielen, wird ein anwendungsorientierter interdisziplinärer Studiengang Angewandte Informatik eingerichtet. Umfang und Inhalte des Studiengangs richten sich nach der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Informatik. Der Studiengang Angewandte Informatik ist als Modellversuch für die Einführung eines Kreditpunktesystems angelegt und wird in den ersten fünf Jahren evaluiert und nach Ablauf dieser Frist begutachtet. Das Kreditpunktesystem soll Beiträge leisten zur

  • Verbesserung des Lernerfolgs der Studierenden
  • Verbesserung der Studien- und Prüfungsorganisation
  • Modularisierung von Studiengängen
  • Einführung von Teilzeitstudiengängen und berufsbegleitenden Studiengängen
  • Verbesserung der Transparenz über die Wertigkeit von Studienleistungen im internationalen Vergleich
  • Verbesserung der internationalen und nationalen Mobilität

Das Studium im Studiengang Angewandte Informatik kann in den ersten zwei Jahren nach Einführung des Studiengangs nur im Grundstudium aufgenommen werden, und zwar entsprechend der Entwicklung des Studiengangs.
Um die Attraktivität des Studiengangs zu erhöhen und die Beteiligung von Studierenden, die nicht an einem Vollzeitstudium teilnehmen können, zu ermöglichen, sind die Regelungen dieser Prüfungsordnung bezüglich Fristen angemessen anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

 
I. Allgemeines
 
  § 1 Zweck der Diplomprüfung
  § 2 Diplomgrad
  § 3 Regelstudienzeit
  § 4 Gliederung der Diplomprüfung, Prüfungsfristen
  § 5 Prüfungsausschuss
  § 6 Prüfer und Beisitzer
  § 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
  § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  § 9 Prüfungsarten: Schriftliche und mündliche Prüfungen
  § 10 Bewertung von Prüfungsleistungen
  § 11 Kreditpunktesystem, Studienbegleitendes Prüfungsverfahren
  § 12 Freiversuche
 
II. Diplomvorprüfung
 
  § 13 Gegenstand, Zweck und Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung
  § 14 Prüfungs- und Anmeldetermine
  § 15 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
  § 16 Bestehen der Diplomvorprüfung und Zeugnis
 
III. Diplomhauptprüfung
 
  § 17 Zweck, Gegenstand und Prüfungsfächer der Diplomhauptprüfung
  § 18 Prüfungs- und Anmeldetermine
  § 19 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
  § 20 Fächerübergreifendes Projekt
  § 21 Diplomarbeit
  § 22 Regelungen für Erwerb und Anerkennung von Kreditpunkten
  § 23 Abschluß des Studiums, Ergebnis der Diplomhauptprüfung
  § 24 Zeugnis
  § 25 Diplom
  § 26 Zusatzfächer
 
IV. Schlussbestimmungen
 
  § 27 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung
  § 28 In-Kraft-Treten
 
Anhänge
    Anhang 1 Vertiefungen
  Anhang 2 Prüfungsfächer und Teilprüfungen der Diplomvorprüfung
 


I. Allgemeines


§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Studiums der Angewandten Informatik in der gewählten Vertiefung an der Universität Kaiserslautern. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat1 gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches und der gewählten Vertiefung überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad ''Diplom-Informatiker'' bzw. ''Diplom-Informatikerin'' (abgekürzt ''Dipl.-Inf.'') verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt neun Semester. Die Diplomprüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Diplomvorprüfung vor dem fünften Fachsemester und die Diplomhauptprüfung mit Beendigung des neunten Fachsemesters abgeschlossen werden können. Als Fachsemester werden diejenigen Semester bezeichnet, die ein Student im Studiengang Angewandte Informatik studiert. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen) ist in der Studienordnung festgelegt; er beträgt einschließlich des fächerübergreifenden Projekts (s. § 20) höchstens 170 SWS.

§ 4
Gliederung der Diplomprüfung,
Prüfungsfristen

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung; die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomhauptprüfung aus Fachprüfungen, dem fächerübergreifenden Projekt und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen setzen sich jeweils aus mehreren studienbegleitenden Teilprüfungen (Prüfungen zu Lehrveranstaltungen) zusammen (siehe § 11 Abs. 6).

(2) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung muss im ersten Fachsemester, die Zulassung zur Diplomhauptprüfung soll im fünften Fachsemester durch Einreichen des schriftlichen Zulassungsantrages (§ 15 Abs. 2 bzw. § 19 Abs. 2) beim Prüfungsausschuss erfolgen. Zu jeder einzelnen Prüfungsleistung der Diplomvorprüfung und der Diplomhauptprüfung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die Meldung kann jeweils nur erfolgen, soweit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(3) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können.

(4) Meldetermine und Rücktrittsfristen zur Erbringung einzelner Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und jeweils zum Beginn eines Semesters durch Aushang bekanntgegeben. Dabei handelt es sich um Ausschlussfristen.

(5) Die Termine der Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Informatik werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Andere Prüfungstermine werden von den zuständigen Prüfungsausschüssen in Absprache nach organisatorischen Gesichtspunkten festgelegt.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsausschuss zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören drei Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, ein Student und ein nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter des Prüfungsamtes an. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Ausschlag. Die Vorschrift des § 24 Abs. 4 UG ist zu beachten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Informatik bestellt. Der Fachbereichsrat bestimmt gleichzeitig den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses für längere Zeit verhindert, so bestimmt der Dekan für diese Zeit einen Vertreter.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und der Prüfungsordnung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Prüfungsausschuss über die ausgesprochenen Zulassungen und die ausgefertigten Zeugnisse.

(5) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden oder dem Prüfungsamt des Fachbereichs übertragen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls deren Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Geschäftsstelle des Prüfungsauschusses ist das Prüfungsamt im Dekanat des Fachbereichs Informatik.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer. Zu Prüfern dürfen in der Regel nur Professoren und Hochschuldozenten bestellt werden, die in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit im betreffenden Prüfungsfach ausgeübt haben. Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz können in Ausnahmefällen auch Privatdozenten und wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UG zu Prüfern bestellt werden. Beisitzer können sein: Prüfer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Prüfer und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(4) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit den Prüfer vorschlagen. Auf den Vorschlag des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Prüfer und die Prüfungstermine rechtzeitig bekannt gegeben werden.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) In Fragen der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen (praktische Ausbildung, Studium) und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist der Prüfungsausschuss zuständig.

(2) Einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem Informatik-Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet bzw. anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplomvorprüfung oder eine andere zu dieser als gleichwertig geltenden Prüfungsleistung. Soweit die Diplomvorprüfung Inhalte nicht enthält, die im Studiengang Angewandte Informatik in der gewählten Vertiefung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomhauptprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomhauptprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet bzw. anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Angewandte Informatik an der Universität Kaiserslautern im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend; Absatz 3 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Leistungen sind die Fachvertreter anzuhören.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ''bestanden'' aufgenommen. In diesem Fall wird eine Gesamtnote nur dann gebildet, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen an der Universität Kaiserslautern abgelegt wurden. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(7) Beim Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Soweit Studienzeiten und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 2 und 3 angerechnet werden, erfolgt eine dementsprechende Änderung der jeweiligen Meldefristen, der Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen sowie der Schranken für die erlaubten Maluspunkte (§ 11 Abs. 5).

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet, wenn der Kandidat nach der Meldung zu einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Triftige Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen, das die Angaben enthält, die der Prüfungsausschuss für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit benötigt und auf einer Untersuchung beruht, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. In besonders gelagerten Fällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Amtsarztes verlangt werden.

(3) Über die Anerkennung der Gründe für Versäumnis oder Rücktritt entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, so hat der Kandidat die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen, sofern kein anderer Prüfungstermin vom Prüfungsausschuss festgelegt wird.

(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Der Kandidat kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9
Prüfungsarten: Schriftliche und mündliche Prüfungen

(1) In schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind nur individuelle Leistungen zu erbringen.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind die Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sowie die Diplomarbeit.

(3) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme mit den Methoden des Faches bearbeiten und lösen kann. Die zulässigen Hilfsmittel werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt grundsätzlich 30 Minuten pro Kreditpunkt der zugehörigen Lehrveranstaltung. Sie soll in der Regel 120 Minuten nicht überschreiten.

(4) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist ein Protokoll anzufertigen, in dem besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel, einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben und mit den Klausurarbeiten an die für die Organisation der jeweiligen Prüfung zuständige Stelle weiterzugeben.

(5) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgehalten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt etwa 30 Minuten und darf 60 Minuten nicht überschreiten. Es ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Dauer, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen müssen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.

(6) Bei mündlichen Prüfungen können nach rechtzeitiger Anmeldung Studierende des Fachbereichs Informatik als Zuhörer anwesend sein, sofern der Kandidat nicht widerspricht. Dies gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

(7) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Im Einzelfall kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert werden.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung werden vom jeweiligen Prüfer allein bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen der Diplomhauptprüfung werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Einer der Prüfer muss Professor oder Hochschuldozent sein. Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen soll innerhalb von 4 Wochen erfolgen und muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben werden.
Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer allein bewertet.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1=sehr gut
 =eine hervorragende Leistung
2=gut
 =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3=befriedigend
 =eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=ausreichend
 =eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5=nicht ausreichend
 =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Bildung von Zwischennoten können die Noten um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Noten über 4,0 sind nicht ausreichend. Die Abstufungen sind der verbalen Bezeichnung der Note als Zahl in Klammern hinzuzufügen.

(3) Die Fachnote in einem Prüfungsfach ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit Kreditpunkten gewichtete arithmetische Mittel der Noten der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

(4) Die Fachnoten sind nach folgender Notenskala zu bezeichnen:

bis 1,5 sehr gut
über 1,5 bis 2,5 gut
über 2,5 bis 3,5 befriedigend
über 3,5 bis 4,0 ausreichend

Die Note wird im Zeugnis verbal ausgewiesen und der Zahlenwert der Note mit einer Dezimalstelle in Klammern beigefügt.

(5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit Kreditpunkten gewichtete arithmetische Mittel der Fachnoten. Die Bildung der Gesamtnote der Diplomhauptprüfung ist in § 23 Abs. 4 geregelt.

(6) Für die Bezeichnung der Prüfungsgesamtnote gilt Absatz 4 entsprechend. Wenn die Prüfungsgesamtnote im Bereich von 1,0 bis 1,2 liegt, wird zusätzlich das Prädikat ''mit Auszeichnung'' vergeben.

(7) Innerhalb eines Monats nach der Bewertung einer Prüfungsleistung wird dem Kandidaten auf Wunsch Einsichtnahme in die korrigierte, mit Prüfungsbemerkungen und Notenbegründung versehene schriftliche Prüfungsarbeit beziehungsweise in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Prüfungsakten nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens.

§ 11
Kreditpunktesystem, Studienbegleitendes Prüfungsverfahren

(1) Das Kreditpunktesystem dient der Erfassung der vom Studierenden studienbegleitend erbrachten prüfungsrelevanten Leistungen. Jede Lehrveranstaltung ist mit Kreditpunkten versehen, die dem Studienaufwand entsprechen.

(2) Die Fachprüfungen in den Prüfungsfächern der Diplomvorprüfung bzw. Diplomhauptprüfung werden studienbegleitend in Teilprüfungen zu Lehrveranstaltungen durchgeführt. Der Umfang einer Fachprüfung bzw. einer Teilprüfung wird mit Hilfe der Kreditpunkte für die der Prüfung zugrundeliegende(n) Lehrveranstaltung(en) bestimmt.

(3) Für jeden zur Prüfung zugelassenen Kandidaten werden je Prüfungsfach ein Kreditpunktekonto für die erbrachten Leistungen und ein Maluspunktekonto für die erbrachten Fehlleistungen bei den Akten des Prüfungsamtes für jeden Studienabschnitt eingerichtet. Im Falle des Bestehens einer Teilprüfung wird deren Kreditpunktezahl dem Kreditpunktekonto gutgeschrieben. Im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung wird deren Kreditpunktezahl dem Maluspunktekonto zugerechnet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann der Kandidat jederzeit in den Stand seiner Konten Einblick nehmen.

(4) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, wenn in allen Teilprüfungen des Prüfungsfaches mindestens die Note ''ausreichend'' erzielt wurde. Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 u. 3 bleibt unberührt. Nicht fristgemäß durchgeführte Teilprüfungen eines Prüfungsfaches werden mit ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.

(5) Eine erstmals nicht bestandene Teilprüfung kann grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist zulässig, wenn die Summe der Maluspunkte aller Prüfungsfächer in einem Studienabschnitt die vorgegebene Schranke nicht überschreitet. Die vorgegebene Schranke des Grundstudiums ist in § 13 Abs. 4, die des Hauptstudiums in § 17 Abs. 5 bestimmt. Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen.

(6) Teilprüfungen werden in Form von schriftlichen Prüfungen und/oder als mündliche Prüfungen erbracht. Teilprüfungen sind in der Regel Abschlussprüfungen zu Vorlesungen, die mit Kreditpunkten gewichtet sind. Zu jeder solchen Vorlesung werden zwei Abschlussprüfungen nach gleichem Modus angeboten. Der Abschlussprüfung können prüfungsrelevante Studienleistungen (z.B. Hausarbeiten oder Aufsichtsarbeiten) vorangestellt werden und in die Bewertung einbezogen werden. Die erste Abschlussprüfung findet unmittelbar nach Ende der Vorlesungszeit statt. Zur Teilnahme an ihr ist eine gesonderte schriftliche Meldung erforderlich; diese Meldung gilt zugleich als bedingte Meldung zu der entsprechenden Wiederholungsprüfung. Die zweite Abschlussprüfung (Wiederholungsprüfung) findet vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters statt. Wer in der ersten Abschlussprüfung die Note ''nicht ausreichend`` erzielt hat, muss an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Wer in der ersten Abschlussprüfung eine Note ''ausreichend`` (4,0) oder besser erzielt hat, kann an der Wiederholungsprüfung nicht teilnehmen, es sei denn, er hat für die erste Abschlussprüfung einen Freiversuch gemäß § 12 geltend gemacht.

(7) Wer in der ersten Prüfung oder in der Wiederholungsprüfung die Note ''ausreichend'' (4,0) oder besser erzielt hat, erhält Kreditpunkte, soweit dies zulässig ist. Aus Prüfungsleistungen können Kreditpunkte nur erworben werden, wenn keine Kreditpunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Lehrveranstaltungen gleich sind. Die Aufteilung der Fachprüfungen in Teilprüfungen und die Zuordnung der Kreditpunkte bzw. Maluspunkte zu den Teilprüfungen sind für die Diplomvorprüfung in Anhang 2 angegeben. Für die Diplomhauptprüfung sind die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den Fachprüfungen sowie deren Kreditpunkte in der Studienordnung geregelt.

(8) Wer in der Wiederholungsprüfung die Note ''nicht ausreichend'' erzielt und wer für die erste Prüfung keinen Freiversuch nach § 12 geltend gemacht hat, erhält Maluspunkte. Die Anzahl der Maluspunkte entspricht der Anzahl der in der betreffenden Lehrveranstaltung erzielbaren Kreditpunkte.

(9) Kreditpunkte zählen mit der Erbringung der jeweils geforderten Prüfungsleistung. Maluspunkte zählen erst mit Abschluss aller Wiederholungsprüfungen eines Semesters. Die Zählung der Kreditpunkte geht der Zählung der Maluspunkte voraus.

(10) Bei einem Wechsel von Prüfungsfächern oder Teilprüfungen innerhalb eines Prüfungsfachs im Rahmen der Diplomvorprüfung (§ 15 Abs. 10) bzw. der Diplomhauptprüfung (§ 19 Abs. 5) führt eine Aufhebung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Wiederholungsprüfung zur Vergabe von Maluspunkten.

(11) Der Kandidat muss die Prüfungsleistungen in Fachprüfungen, die er im Rahmen der Diplomvorprüfung oder Diplomhauptprüfung in einem Semester ablegen will, in einem Semesterprüfungsplan zusammenstellen. Dieser Prüfungsplan soll im Rahmen der Studienberatung abgesprochen und vom jeweiligen Berater abgezeichnet werden. Der Prüfungsplan ist auch dann zu erstellen, wenn die Prüfungsleistungen an einer ausländischen Universität erbracht werden sollen.

§ 12
Freiversuche, Einhaltung von Fristen

(1) In der Meldung zur erstmaligen Ablegung einer studienbegleitenden Teilprüfung kann ein Kandidat nach ununterbrochenem Fachstudium und innerhalb der Regelstudienzeit einen Freiversuch geltend machen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt sind. Eine nachträgliche Geltendmachung oder eine Rückgewähr des Freiversuchs ist ausgeschlossen. Für Teilprüfungen zu integrierten Seminaren und Praktika sowie für die Diplomarbeit und das fächerübergreifende Projekt wird ein Freiversuch nicht gewährt. Teilprüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Für die Ablegung von Teilprüfungen der Diplomvorprüfung kann der Kandidat im ersten und zweiten Fachsemester jeweils bis zu zwei Freiversuche geltend machen.

(3) Für die Ablegung von Teilprüfungen der Diplomhauptprüfung kann der Kandidat im ersten und zweiten Fachsemester des Hauptstudiums jeweils bis zu drei Freiversuche geltend machen.

(4) Bei Geltendmachung eines Freiversuchs kann ein Kandidat an einer Wiederholungsprüfung auch dann teilnehmen, wenn die Teilprüfung im ersten Versuch bestanden wurde. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.

(5) Ist die Wiederholungsprüfung mit ''nicht ausreichend'' bewertet, so gilt bei Geltendmachung eines Freiversuchs der Versuch als erster Versuch und der Kandidat erhält keine Maluspunkte.

(6) Bei Feststellung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Fachstudiendauer und sonstiger Studienzeiten, die für die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Universität, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,
  2. durch Krankheit oder andere von dem Kandidaten nicht zu vertretende Gründe oder
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die in Frage kommenden Zeiten sind vom Kandidaten bei der Meldung zur Teilprüfung bzw. vor Ablauf der Frist geltend zu machen und nachzuweisen.

II. Diplomvorprüfung

§ 13
Gegenstand, Zweck und Prüfungsfächer
der Diplomvorprüfung

(1) Gegenstand der Diplomvorprüfung sind die Inhalte des Grundstudiums. Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er sich die inhaltlichen Grundlagen des Fachs, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:

  1. Softwareentwicklung
  2. Hardware und Systemsoftware
  3. Mathematik
  4. Gewählte Vertiefung

Die möglichen Vertiefungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

(3) Für jedes Prüfungsfach sind die Einteilung der Fachprüfung in Teilprüfungen sowie die zugehörigen Kreditpunkte bzw. Maluspunkte in Anhang 2 festgelegt.

(4) Jede nichtbestandene Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer Teilprüfung ist zulässig, sofern die Summe der Maluspunkte aller Prüfungsfächer den Wert 12 nicht übersteigt.

§ 14
Prüfungs- und Anmeldungstermine

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung muss im ersten Semester des Grundstudiums gestellt werden. Bis zu Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters kann der Kandidat den Antrag zurückziehen. Eine erneute Zulassung zu Prüfungen im Studiengang Angewandte Informatik an der Universität Kaiserslautern ist dann ausgeschlossen.

(2) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine, Prüfungsarten und der Prüfer der Diplomvorprüfung erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung durch Aushang.

(3) Sind prüfungsrelevante Studienleistungen für eine Teilprüfung vorgesehen (§ 11 Abs. 6), so sind deren Art und deren Einbeziehung in die Bewertung zu Beginn der Vorlesungszeit vom Prüfer bekanntzugeben.

(4) Zu jeder Teilprüfung der Diplomvorprüfung hat sich der Kandidat schriftlich beim Prüfungsamt anzumelden.

(5) Die Termine für die Anmeldung zu den Teilprüfungen werden mit Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters öffentlich - durch Aushang - unter Angabe einer Ausschlussfrist bekanntgegeben. Sie liegen in der Regel in der achten Woche der Vorlesungszeit.

(6) Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn die Diplomvorprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters bestanden ist. Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

§ 15
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung besitzt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich spätestens 4 Wochen nach erfolgter Einschreibung im Studiengang Angewandte Informatik an den Prüfungsausschuss zu richten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft der Kandidat bereits Prüfungsleistungen in einem Studiengang Informatik oder einem der gewählten Vertiefung verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat, oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung in einem Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
  4. die Wahl der Vertiefung.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine der nach Absatz 3 Nr. 1 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Entspricht die Anmeldung zur Diplomvorprüfung nicht den Anforderungen nach Absatz 3, wird der Student vom Prüfungsamt schriftlich aufgefordert, innerhalb einer Ausschlussfrist den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen erfüllt sind.

(6) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind oder die Unterlagen gemäß Absatz 3 unvollständig oder unrichtig sind,
  2. der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomhauptprüfung in einem Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder in einem solchen Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
  3. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder das Anerkennungsverfahren nach § 7 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt,
  4. nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in einem Informatik- oder der gewählten Vertiefung verwandten Studiengang gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 als Fehlversuche anzurechnen sind und deshalb keine Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfungsleistungen im Studiengang Angewandte Informatik in der gewählten Vertiefung besteht,
  5. die Regelung von § 14 Abs. 1 eine Zulassung nicht erlaubt.

(7) Die Zulassung zu einer Teilprüfung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Meldefrist gemäß § 14 Abs. 5 nicht eingehalten wird,
  2. eine weitere Wiederholung nach § 13 Abs. 4 ausgeschlossen ist,
  3. der Kandidat nach § 8 Abs. 4 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen wurde,
  4. die Regelung von Absatz 6 eine weitere Zulassung versagt.

(8) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in angemessener Frist über die Zulassung. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(9) Zulassungen zu Prüfungsleistungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass sie ihre Gültigkeit verlieren, wenn vor der betreffenden Prüfungsleistung bereits feststeht, dass die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

(10) Der Wechsel der gewählten Vertiefung innerhalb des Grundstudiums ist anzuzeigen. In der bisherigen Vertiefung erworbene Maluspunkte werden übertragen.

§ 16
Bestehen der Diplomvorprüfung und Zeugnis

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn jedes der in § 13 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer bestanden ist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
Das Fach ''Softwareentwicklung'' ist bestanden, wenn in mindestens vier der fünf Teilprüfungen mindestens die Note ''ausreichend'' (4,0) erzielt wurde und die gemäß § 10 Abs. 3 aus allen fünf Teilprüfungen gebildete Fachnote mindestens ''ausreichend'' ist.
Das Fach ''Betriebliche Informationssysteme'' ist bestanden, wenn in fünf der sechs Teilprüfungen, darunter die letzten drei Teilprüfungen des Fachs in Anhang 2, mindestens die Note ''ausreichend'' (4,0) erzielt wurde und die gemäß § 10 Abs. 3 aus allen sechs Teilprüfungen gebildete Fachnote mindestens ''ausreichend'' ist.
Für das Bestehen der Prüfungen in den anderen Prüfungsfächern gilt § 11 Abs. 4 Satz 1.

(2) Voraussetzung zum Bestehen der Diplomvorprüfung ist der Erwerb je eines Leistungsnachweises zu folgenden Veranstaltungen:

  1. Einführung in die BWL
  2. Proseminar in Informatik
  3. Softwarepraktikum
  4. Physikpraktikum, sofern Eingebettete Systeme als Vertiefung gewählt wurde.
  5. Einführung in die VWL, sofern Betriebliche Informationssysteme als Vertiefung gewählt wurde.

(3) Im Rahmen der Regelung von Absatz 1 Satz 2 und 3 ist es einem Prüfungskandidaten gestattet, frühestens nach Bestehen der notwendigen Teilprüfungen des Prüfungsfachs schriftlich auf die Teilnahme an der letzten Prüfungsleistung oder deren Wiederholung zu verzichten, die dann unmittelbar als mit ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet in die Fachnote eingeht.

(4) Über die bestandene Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen und den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Die Leistungsnachweise nach Absatz 2 werden in diesem Zeugnis ausgewiesen; die zugehörigen Noten gehen jedoch nicht in die Gesamtnote ein. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Hat der Kandidat nach Ausschöpfung aller zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten die für das Bestehen der Diplomvorprüfung gemäß Absatz 1 erforderlichen Leistungen nicht erbracht, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Studierende, die den Studiengang Angewandte Informatik ohne bestandene Diplomvorprüfung verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

III. Diplomhauptprüfung

§ 17
Zweck, Gegenstand und Prüfungsfächer
der Diplomhauptprüfung

(1) Die Diplomhauptprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Angewandten Informatik. Durch die Diplomhauptprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Studienfachs überblickt und die Fähigkeit besitzt, die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse des Studienfachs zur Problemlösung im Anwendungsfeld der Vertiefung selbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomhauptprüfung für jede Vertiefung gemäß Anhang 1 besteht aus

  1. den studienbegleitenden Teilprüfungen,
  2. dem fächerübergreifenden Projekt,
  3. der Diplomarbeit.

(3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nr. 1 erstrecken sich auf die Stoffgebiete der Lehrveranstaltungen (Vorlesungen mit oder ohne Übungen, Integrierte Seminare, Praktika) in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 4. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen steht dem Kandidaten nach Maßgabe der Bestimmungen und der Beschränkungen des § 22 frei.

(4) Prüfungsfächer für jede Vertiefung sind:

  1. Systementwicklung
  2. Basissysteme
  3. Vertiefungsfach
  4. Anwendungsfach
  5. Informatikwahlpflichtfach
  6. Nichttechnisches Wahlpflichtfach

Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den Prüfungsfächern der jeweiligen Vertiefung regelt die Studienordnung.

(5) Jede nichtbestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig, sofern die Summe der Maluspunkte aller Prüfungsfächer den Wert 12 nicht übersteigt. Eine zweite Wiederholung von Integrierten Seminaren, Praktika, des fächerübergreifenden Projekts oder der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 18
Prüfungs- und Anmeldungstermine

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomhauptprüfung muss im ersten Semester des Hauptstudiums gestellt werden. Als erstes Semester des Hauptstudiums gilt das erste Semester, dessen Vorlesungszeit nach dem Datum des Zeugnisses über die bestandene Diplomvorprüfung beginnt.

(2) Die Bekanntgabe der Termine, Prüfungsarten und Prüfer von studienbegleitenden Abschlussprüfungen im Rahmen der Diplomhauptprüfung erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung durch Aushang.

(3) Sind prüfungsrelevante Studienleistungen für eine Teilprüfung vorgesehen (§ 11 Abs. 6), so sind deren Art und deren Einbeziehung in die Bewertung zu Beginn der Vorlesungszeit vom Prüfer bekanntzugeben.

(4) Zu jeder Prüfungsleistung der Diplomhauptprüfung hat sich der Student schriftlich beim Prüfungsamt anzumelden.

(5) Die Termine für die Anmeldung zu den studienbegleitenden Teilprüfungen werden mit Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters öffentlich - durch Aushang - unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben. Sie liegen in der Regel in der achten Woche der Vorlesungszeit.

(6) Eine Anmeldung zur Teilnahme an dem fächerübergreifenden Projekt bzw. zur Durchführung der Diplomarbeit kann erfolgen, sobald die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 bzw. § 21 Abs. 4 erfüllt sind.

(7) Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn die Diplomhauptprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters des Hauptstudiums bestanden ist. Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

§ 19
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomhauptprüfung in einer Vertiefung kann nur zugelassen werden, wer die Diplomvorprüfung im Studiengang Angewandte Informatik in der gewählten Vertiefung bestanden hat oder eine gleichwertige Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 nachweist und im Studiengang Angewandte Informatik eingeschrieben ist, und bei dem keine Versagungsgründe entsprechend § 15 Abs. 6 Buchstabe b - d vorliegen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomhauptprüfung ist schriftlich unter Beachtung der Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 1 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Antrag sind, soweit diese beim Prüfungsamt von der Meldung zur Diplomvorprüfung her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen beizufügen:

  1. das Zeugnis über die bestandene Diplomvorprüfung in der gewählten Vertiefung, wobei im Falle einer an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule abgelegten Diplomvorprüfung noch die Anerkennungsbescheinigung (siehe § 7) des Prüfungsausschussvorsitzenden beigefügt werden muss,
  2. weitere Unterlagen entsprechend § 15 Abs. 3 Nr. 2 u. 3.

(3) Im übrigen gelten für die Zulassung und das Zulassungsverfahren für die Diplom-Hauptprüfung § 15 Abs. 4 bis 9 entsprechend.

(4) Ist die Diplomvorprüfung im Studiengang Angewandte Informatik in der gewählten Vertiefung noch nicht abgeschlossen, jedoch alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, kann der Kandidat eine vorläufige Zulassung zur Diplomhauptprüfung beantragen, wenn mindestens 28 Kreditpunkte und maximal 4 Maluspunkte der Diplomvorprüfung erreicht und die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 erfüllt sind. Die vorläufige Zulassung berechtigt zur Teilnahme an Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis zu einer vom Prüfungsausschuss festzulegenden Schranke. Die Ergebnisse dieser Prüfungsleistungen sind in vorläufigen Kreditpunkte- bzw. Maluspunkte-Konten festzuhalten, deren Stand bei der Zulassung zur Diplomhauptprüfung nach Maßgabe von § 22 Abs. 9 übernommen werden. Ein Freiversuch ist ausgeschlossen.

(5) Der Wechsel der Vertiefung vom Grundstudium zum Hauptstudium oder innerhalb des Hauptstudiums ist anzuzeigen und mit Auflagen verbunden, die vom Prüfungsausschuss festgelegt werden. In der bisherigen Vertiefung erworbene Maluspunkte werden übertragen.

§ 20
Fächerübergreifendes Projekt

(1) Das fächerübergreifende Projekt dient der interdisziplinären Ausbildung im wissenschaftlichen Umfeld. Nach Möglichkeit sollte der gesamte Entwicklungsprozess eines Systems im Anwendungsfach nach neuesten wissenschaftlichen Methoden durchlaufen werden. Das Projekt soll gemeinsam mit Studierenden anderer Fachbereiche durchgeführt werden.

(2) Das Projekt wird in der Regel vom Fachbereich Informatik gemeinsam mit einem anderen Fachbereich angeboten. Die Dauer darf sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Das Projekt wird von Professoren oder Hochschuldozenten der beteiligten Fachbereiche der Universität Kaiserslautern angeboten, betreut und bewertet. Dabei können die Betreuer von akademischen Mitarbeitern der jeweiligen Fachbereiche unterstützt werden. Zur Bewertung werden die in § 10 Abs. 2 angegebenen Noten benutzt.

(4) Um Einblicke in Anwendungen der gewählten Vertiefung zu erlangen, kann auch ein qualitativ vergleichbares Industriepraktikum oder ein Projekt in Zusammenarbeit mit einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden. An der Bewertung muss ein Professor oder Hochschuldozent des Fachbereichs Informatik beteiligt sein.

(5) Die Zulassung zum fächerübergreifenden Projekt setzt voraus, dass der Kandidat mindestens jeweils 4 Kreditpunkte in den Prüfungsfächern ''Systementwicklung'' und ''Vertiefungsfach'' und mindestens 2 Kreditpunkte in der betreffenden Anwendung im Prüfungsfach ''Anwendungsfach'' nachweist. Bei erfolgreichem Abschluss erwirbt der Kandidat 8 Kreditpunkte.

§ 21
Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in begrenzter Zeit ein Problem aus der Angewandten Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden lösen kann.

(2) Die Diplomarbeit wird - abgesehen von den Regelungen in Absatz 3 und 4 - von einem Professor oder Hochschuldozenten (Betreuer) des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern ausgegeben, betreut und bewertet. Dabei kann er von akademischen Mitarbeitern unterstützt werden. Zur Bewertung werden die in § 10 Abs. 2 angegebenen Noten benutzt. Der Fachbereichsrat kann in Ausnahmefällen auch Privatdozenten mit den in Satz 1 genannten Aufgaben betrauen.

(3) Eine Diplomarbeit kann auch in einem anderen Fachbereich der Universität Kaiserslautern oder in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, wenn ein Professor oder Hochschuldozent des Fachbereichs Informatik der Universität Kaiserslautern dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt, dass er die Ausgabe des Themas verantwortet, dass die Betreuung der Arbeit gesichert ist, und dass er als Gutachter die Verantwortung für die spätere Bewertung der Arbeit übernehmen wird.

(4) Das Thema für die Diplomarbeit darf erst ausgegeben werden, nachdem der Kandidat die Diplomvorprüfung bestanden und mindestens fünfzig (50) Kreditpunkte, darunter die 8 für das fächerübergreifende Projekt, erworben hat. Danach soll sich der Kandidat rechtzeitig um ein Thema für die Diplomarbeit bemühen, damit diese spätestens nach Abschluss der erforderlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 begonnen werden kann. Auf Antrag eines Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat spätestens sechs Wochen nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Der späteste Zeitpunkt für die Ausgabe eines ersten Themas für die Diplomarbeit beziehungsweise für die Antragstellung nach Satz 3 liegt drei Monate nach Abschluss der erforderlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1. Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftige Gründe, dann gilt die Diplomarbeit im ersten Versuch als mit ''nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit durch den Betreuer an den Kandidaten erfolgt über das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Der Kandidat darf nur einmal ein Thema zurückgeben und nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit. In diesem Fall hat innerhalb von sechs Wochen die Ausgabe eines neuen Themas zu erfolgen.

(6) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an den Kandidaten bis zur Ablieferung der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Betreuers der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Dies ist bei einer Wiederholung der Diplomarbeit ausgeschlossen.

(7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt Informatik in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist dort aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als nicht bestanden. Das Prüfungsamt leitet die Diplomarbeit unverzüglich zur Begutachtung weiter.

(8) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(9) Ein Prüfer ist der Betreuer nach Absatz 2 beziehungsweise Gutachter nach Absatz 3. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss ernannt. Bei einer Bewertung der Diplomarbeit mit einer schlechteren Note als 4,0 muss die Arbeit von zwei Prüfern bewertet werden. In Fällen nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung.

(10) Für die ''ausreichend'' oder besser bewertete Diplomarbeit erwirbt der Kandidat sechzehn (16) Kreditpunkte.

(11) Wurde die Diplomarbeit schlechter als 4,0 bewertet oder gilt sie als nicht bestanden (siehe Absätze 4 und 7), so kann der Kandidat die Anfertigung einer Diplomarbeit einmal wiederholen. Hierzu muss der Kandidat spätestens sechs Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Diplomarbeit beim Prüfungsamt die Ausgabe eines neuen Themas beantragen; der Betreuer kann, aber muss nicht gewechselt werden. Bei Fristversäumnis gilt die Diplomhauptprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht zulässig.

§ 22
Regelungen für Erwerb und Anerkennung von Kreditpunkten

(1) Beim Erwerb von Kreditpunkten im Rahmen der Diplomhauptprüfung ist der Kandidat an die Erfüllung der Regelungen der Absätze 2 bis 11 gebunden.

(2) Aus Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 können Kreditpunkte nur erworben werden, wenn

  1. die Lehrveranstaltung dem Hauptstudium angehört und einem der Prüfungsfächer der gewählten Vertiefung nach § 17 Abs. 4 zugeordnet ist,
  2. die Lehrveranstaltung mindestens zwei Semesterwochenstunden umfasst,
  3. die Lehrveranstaltung durch eine benotete Prüfung abgeschlossen wird oder die Erbringung individuell zurechenbarer, benoteter Studienleistungen unter Prüfungsbedingungen beinhaltet,
  4. keine Kreditpunkte aus der gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters oder aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.

Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Lehrveranstaltungen als gleich im Sinne von Satz 1 Nr. 4 anzusehen sind, sowie, im Zweifelsfall, die Zuordnung zum Prüfungsfach.

(3) Beim Erwerb von Kreditpunkten aus Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 zu den in den in § 17 Abs. 4 genannten Prüfungsfächern müssen folgende Grenzwerte eingehalten werden:

Prüfungsfach mindestens höchstens
Systementwicklung
8
16
Basissysteme
8
16
Vertiefungsfach
8
16
Anwendungsfach
4
8
Informatikwahlpflichtfach
8
12
Nichttechnisches Wahlpflichtfach
4
8

Die Kreditpunkte zu den in der Studienordnung festgelegten Pflichtveranstaltungen der einzelnen Prüfungsfächer müssen erworben werden.

(4) Es müssen Kreditpunkte für mindestens zwei integrierte Seminare aus verschiedenen Prüfungsfächern gemäß § 17 Abs. 4 erworben werden.

(5) Es müssen Kreditpunkte für mindestens zwei Praktika aus verschiedenen Prüfungsfächern gemäß § 17 Abs. 4 erworben werden.

(6) Es müssen die acht (8) Kreditpunkte für das fächerübergreifende Projekt erworben werden.

(7) Es müssen die sechzehn (16) Kreditpunkte für die Diplomarbeit erworben werden.

(8) Insgesamt können höchstens acht (8) Kreditpunkte für integrierte Seminare und höchstens zwölf (12) Kreditpunkte für Praktika angerechnet werden.

(9) Aus dem vorläufigen Kreditpunktekonto gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 können höchstens Kreditpunkte bis zu der in § 19 Abs. 4 Satz 2 festgelegten Schranke übernommen werden.

(10) Für studienbegleitende Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen, die nach den Vorschriften von § 7 Abs. 2 bis 4 anzurechnen sind, werden höchstens dreißig (30) Kreditpunkte anerkannt.

(11) Sobald unter Berücksichtigung der Höchstpunkteschranken der Absätze 8 bis 10 achtundfünfzig (58) Kreditpunkte aus Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 erreicht sind, können Kreditpunkte nur noch erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Regelungen der Absätze 3 bis 7 notwendig sind oder soweit sie aus Teilprüfungen, zu denen sich der Kandidat gemeldet hatte, oder aus entsprechenden Wiederholungsprüfungen stammen. Kreditpunkte für Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 können letztmalig in dem Semester der Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen erworben werden, in dem unter Berücksichtigung der Beschränkungen der Absätze 3 bis 5 insgesamt 58 Kreditpunkte erreicht werden.

§ 23
Abschluss des Studiums, Ergebnis der Diplomhauptprüfung

(1) Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat 58 Kreditpunkte aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 unter Erfüllung der zugehörigen Regelungen von § 22 erreicht sowie das fächerübergreifende Projekt und die Diplomarbeit erfolgreich abgelegt hat.

(2) Die Diplomhauptprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Kandidat mehr als 12 Maluspunkte erreicht, bevor unter Berücksichtigung der Schranken von § 22 insgesamt 58 Kreditpunkte aus Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 erreicht sind oder er nach Ausschöpfung aller zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten die für das Bestehen gemäß Absatz 1 erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat.

(3) Hat der Kandidat die Diplomhauptprüfung endgültig nicht bestanden, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit. § 16 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Die Gesamtnote der Diplomhauptprüfung ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit Kreditpunkten gewichtete arithmetische Mittel der Gesamtnote der studienbegleitenden Prüfungsleistungen (58), der Note des fächerübergreifenden Projektes (8) und der Note der Diplomarbeit (16). Die Gesamtnote der studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit Kreditpunkten gewichtete arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Diese geht mit der nach Absatz 1 nötigen Anzahl von Kreditpunkten in die Gesamtnote der Diplomhauptprüfung ein, auch wenn mehr Kreditpunkte erworben wurden. § 10 Abs. 6 findet Anwendung.

§ 24
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomhauptprüfung erhält der Kandidat innerhalb von vier Wochen ein Prüfungszeugnis. Das Zeugnis enthält sämtliche Lehrveranstaltungen, aus denen Kreditpunkte erworben wurden, mit Datum, den zugehörigen Kreditpunkten und den erzielten Noten gemäß § 10 Abs. 2. Die Lehrveranstaltungen werden nach Prüfungsfächern geordnet ausgewiesen. Das Zeugnis enthält ebenfalls das Thema und die Bewertung des fächerübergreifenden Projekts und der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomhauptprüfung.

(2) Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

§ 25
Diplom

Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt, das die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Als Datum des Diploms gilt das Datum des Zeugnisses. Das Diplom wird vom Dekan des Fachbereichs und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel versehen.

§ 26
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer); § 22 Abs. 2 ist zu beachten, wobei jeweils mindestens 4 Kreditpunkte zu erwerben sind. Eine gesonderte Meldung ist erforderlich. Eine Wiederholung solcher Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.

(2) Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung
und der Diplomhauptprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für ''nicht bestanden`` erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 28
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Kaiserslautern, den 17. November 1998

Der Dekan des Fachbereichs Informatik
der Universität Kaiserslautern
Prof. Dr. M. M. Richter

Anhang 1
zur Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Angewandte Informatik
an der Universität Kaiserslautern

Vertiefungen

Die Vertiefungen im Studiengang Angewandte Informatik sind

  • Betriebliche Informationssysteme
  • Eingebettete Systeme

Anhang 2
zur Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Angewandte Informatik
an der Universität Kaiserslautern

Prüfungsfächer und Teilprüfungen der Diplomvorprüfung

( K = Kreditpunkte, M = Maluspunkte)

Prüfungsfach K=M Teilprüfungen
Softwareentwicklung
5
Entwicklung von Softwaresystemen I
4
Entwicklung von Softwaresystemen II
4
Entwicklung von Softwaresystemen III
4
Grundlagen der Programmierung
4
Entwurf und Analyse von Algorithmen
Hardware und
4
Rechnersysteme
Systemsoftware
3
Systemsoftware
Mathematik
4
Algebra und diskrete Strukturen
4
Analysis und Differentialgleichungen
3
Statistik und Stochastik
Gewählte Vertiefung
Eingebettete Systeme
4
Digitaltechnische Grundlagen
3
Grundlagen der Automatisierung
3
Physik eingebetteter Systeme
2
Analysis für eingebettete Systeme
Betriebliche
Informationssysteme
2
Marketing
2
Investition und Finanzierung
2
Produktionswirtschaft
2
Internes Rechnungswesen
2
Optimierung
4
Grundlagen betrieblicher Informationssysteme

Zusätzliche Studienleistungen:

  • Proseminar (2K)
  • Softwarepraktikum (4K)
  • Einführung in die BWL (2K)
  • Einführung in die VWL (2K), falls Vertiefung Betriebliche Informationssysteme
  • Physikpraktikum (3K), falls Vertiefung Eingebettete Systeme

Fußnote:

1 Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsdifferenzierende Bezeichnungen verzichtet. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich im folgenden auf Angehörige beiderlei Geschlechts.


madlener@informatik.uni-kl.de