(1) Das hier beschriebene Verfahren dient der Ermittlung der fachlichen und persönlichen Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in den Masterstudiengang Informatik.
(2) Voraussetzung zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist, wie in § 4 Abs. 2 der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik festgelegt, die Feststellung der Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums des Bewerbes zu dem Bachelorstudium in Informatik an der TU Kaiserslautern. Die Gleichwertigkeit gilt generell für alle akkreditierten Bachelorstudiengänge der Informatik an deutschen Hochschulen als gegeben. In allen anderen Fällen wird die Gleichwertigkeit vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs aufgrund des Umfangs, der Inhalte und der Ausrichtung des Studiums ermittelt.
(3) Die Ermittlung der Eignung und ggf. die Feststellung der Gleichwertigkeit des Studiums wird anhand folgender Unterlagen durchgeführt, die der Bewerbung in deutscher oder englischer Sprache beiliegen müssen:
- Abschlusszeugnis des Studiums und ggf. weitere Unterlagen, aus denen Abschlussnote, Dauer des Studiums und erbrachte Leistungen hervorgehen, beispielsweise in Form eines Academic Transcript, Transcript of Records oder entsprechenden Leistungsnachweisen,
- Beschreibung der Inhalte der in Nummer 1 aufgeführten Lehrveranstaltungen,
- Stellungnahme mit Beweggründen für die beabsichtigte Aufnahme des Studiums und Erläuterungen der Studienziele,
- Darstellung des beruflichen und persönlichen Werdegangs, ggf. mit Erläuterung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen,
- Empfehlungsschreiben von mindestens 2 Hochschullehrern; die Empfehlungsschreiben sollten Aussagen darüber enthalten, wie gut der Bewerber in Relation zu anderen Absolventen seines Studiengangs abgeschnitten hat,
-
Wir spezifizieren die allgemeine Formulierung der PO bezüglich der "ausreichenden Sprachkenntnisse in Deutsch und
Englisch" für den Masterstudiengang Sozioinformatik wie folgend:
Da der Masterstudiengang "Sozioinformatik" hauptsächlich Veranstaltungen auf Deutsch, aber auch einige Veranstaltungen auf Englisch enthält, müssen alle Bewerber ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen, falls das bereits abgeschlossene Studium nicht in einer dieser Sprachen durchgeführt wurde.- ausreichende Kenntnisse in englischer Sprache können durch Testresultate für TOEFL (mindestens 80 Punkte im internetbasierten Test, 213 Punkte im computerbasierten Test oder 550 Punkte im papierbasierten Test) oder entsprechende Testresultate (z.B. IELTS 6.0) dokumentiert werden; Ausländische Bewerber sollten außerdem GRE-Testresultate beilegen. Für deutsche Studierende wird ein bestandener Abitur-Grundkurs Englisch als äquivalent zu einer Sprachprüfung auf B2-Niveau angesehen. Studierenden, die dieses Kriterium nicht erfüllen, erlaubt der Fachbereich, dass diese im Rahmen des Allgemeinen Wahlpflichtfachs im Bachelor-Studium bis zu zwei Englischkurse (insgesamt 4 ECTS-LP) belegen.
- Ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache können durch eine Sprachprüfung auf B2-Niveau nachgewiesen werden.
(4) Falls ein an der TU Kaiserslautern abgeschlossenes Bachelorstudium der Informatik vorliegt, sind nur die in Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4 beschriebenen Unterlagen erforderlich. Falls ein an einer anderen deutschen Hochschule abgeschlossenes Studium in einem akkreditierten Bachelorstudiengang der Informatik vorliegt, sind nur die in Absatz 3 Nr. 1-5 beschriebenen Unterlagen erforderlich.
(5) Die Feststellung der Eignung erfolgt in der Regel aufgrund der in Absatz 3 aufgeführten Bewerbungsunterlagen durch den Prüfungsausschuss und resultiert für jede Bewerbung in einer Bewertung geeignet oder nicht geeignet. Ist die Eignung des Bewerbers aufgrund der Bewerbungsunterlagen nicht feststellbar, kann der Prüfungsausschuss Testergebnisse, wie beispielsweise die Ergebnisse des GRE General Tests oder des GRE Subject Tests in Computer Science, als zusätzlichen Qualifikationsnachweis nachfordern oder den Bewerber zu einem ca. viertelstündigen Vorstellungsvortrag vor dem Prüfungsausschuss auffordern.
(6) Beurteilungskriterien für die Feststellung der Eignung sind insbesondere:
- aktive Beherrschung der englischen Sprache,
- überdurchschnittliche Leistungen in dem für den Masterstudiengang gemäß § 4 Abs. 2 vorausgesetzten Studium,
- praktische Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Masterstudium förderlich sind,
- hinreichende Studienmotivation,
- Befähigung zu einem zügigen, effektiven Studium.
(7) Wird festgestellt, dass der Bewerber nicht geeignet ist, erhält er einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
(8) Das Eignungsfeststellungsverfahren darf nur wiederholt werden, wenn der Bewerber weitere Studiennachweise im Bereich der Informatik im Umfang von mindestens 60 LP oder zusätzliche praktische Kenntnisse und Erfahrungen von mindestens einem Jahr erworben hat.
(9) Über die durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Niederschrift angefertigt. Für die Akteneinsicht gilt § 25 Abs. 2 AMPO entsprechend.